Nach dem Sieg der Hitlerarmeen und dem Waffenstillstand von Compiègne wurde Frankreich zur Falle für die deutschen Emigranten. Aufgrund des Artikels 19 Absatz 2 des Waffenstillstandsvertrages mußte Frankreich sämtliche Personen deutscher Herkunft ausliefern, die Deutschland nannte. Somit war das Asylrecht sowohl im besetzten Nordfrankreich als auch in der Vichy-Zone aufgehoben. Die Emigranten galten, soweit sie nicht interniert waren, als vogelfrei. Der einzige Ausweg der Nichtinternierten, aus Frankreich zu entkommen, war die Flucht über Spanien und Portugal in die USA, zu dieser Zeit das Hauptasylland. Die Einreise in die USA war allerdings mit einem komplizierten rechtlichen Verfahren verbunden. Ähnlich schwierig war zudem die Ausreise aus Frankreich. Selbst wenn man den zum Verlassen des Wohnortes notwendigen sauf- conduit erhielt, blieb kaum mehr als die Hoffnung, auch in den Besitz eines Visums zu kommen. Lediglich in Nizza und Marseille arbeiteten noch ausländische Konsulate. Der Emigrant erhielt eine zeitlich nur knapp bemessene Aufenthaltserlaubnis, vorausgesetzt, er hatte den Nachweis erbringen können, daß er sich um die Ausreise aus Frankreich bemühte. Nicht gemeldete Ausländer waren von den fast täglichen Razzien, wie sie auch "Transit" schildert, bedroht.
Ähnlich prekär war die materielle Situation vieler Flüchtlinge. Häufig waren die Emigranten durch die Flucht und die monatelange Internierung völlig verarmt. Nach Möglichkeit nahmen sich private Hilfsorganisationen der Flüchtlinge an, wobei das amerikanische Emergency Rescue Comittee neben dem Schweizer Arbeiterhilfswerk Comité International pour le placement des intelectuels refugiés die wohl bedeutendste Rolle spielte. Hatte man Marseille oder Nizza erreicht, eine Aufenthaltsgenehmigung und mit viel Glück und Unterstützung das amerikanische Einreisevisum erhalten, mußte ein spanisches Transitvisum beantragt werden, welches wiederum erst die Grundlage für die portugiesische Durchreiseerlaubnis bildete. Das amerikanische, das spanische und das portugiesische Visum waren wiederum die Voraussetzung für die französische Ausreisegenehmigung, welche praktisch nur mit der Devisenzuteilung und der Devisenausfuhrgenehmigung der Banque de France zu benutzen war. Da das amerikanische Einreisevisum auf ein halbes, später ein ganzes Jahr befristet war und innerhalb dieses Zeitraums die Einreise erfolgen mußte, das Beschaffen aller anderen Dokumente aber viele Monate Zeit kostete, verfielen mit dem US-Visum auch sämtliche sich darauf beziehenden Papiere. Sie mußten entweder erneuert oder ganz neu beantragt werden. Viele Flüchtlinge verzweifelten an dieser Situation; 1940 begingen beispielsweise Carl Einstein und Walter Hasenclever Selbstmord.
Bearbeitet von André Käswurm und Peter Schubert
Literatur:
Hans- Albert Walter: "Flucht aus Frankreich", in Kurt
Batt [Hrsg.]: Über Anna Seghers - ein Almanach, Berlin und
Weimar, 1975.
14.06.01